EU-Konformitätserklärung für Verpackungen nach PPWR

Die neue EU-Verpackungsverordnung, die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) (Verordnung (EU) 2025/40), schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Verordnung erfasst Verpackungen unabhängig vom verwendeten Material sowie Verpackungsabfälle aus Industrie, Handel, Verwaltung, Dienstleistung und privaten Haushalten.

Quelle: EU-Kommission – Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

Ein zentraler Bestandteil der PPWR ist der Nachweis, dass eine Verpackung die jeweils anwendbaren Anforderungen der Verordnung erfüllt. Dieser Nachweis erfolgt nicht über eine CE-Kennzeichnung der Verpackung, sondern über die EU-Konformitätserklärung und die dazugehörige technische Dokumentation.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 – offizieller deutschsprachiger Verordnungstext

Was verlangt die PPWR zur Konformitätserklärung?

Erzeuger dürfen Verpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn diese den Anforderungen entsprechen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 der PPWR festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen, Kompostierbarkeit, Verpackungsminimierung, Wiederverwendbarkeit sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten.

Vor dem Inverkehrbringen muss der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchführen oder durchführen lassen und die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Wenn die Bewertung ergibt, dass die Verpackung den geltenden Anforderungen entspricht, ist eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 PPWR auszustellen.

Die EU-Konformitätserklärung ist eine schriftliche Erklärung des Erzeugers, dass die betreffende Verpackung die einschlägigen Anforderungen der PPWR erfüllt. Sie muss dem Aufbau nach dem Muster in Anhang VIII entsprechen, stets aktuell gehalten und in die Sprache oder Sprachen übersetzt werden, die der jeweilige Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackung den Anforderungen der Verordnung genügt.

Nach Anhang VIII enthält die EU-Konformitätserklärung insbesondere:

  • eine Nummer der Erklärung
  • eine eindeutige Kennung der Verpackung
  • Name und Anschrift des Erzeugers
  • eine Beschreibung der Verpackung
  • die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
  • angewandte harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen
  • Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person

Die technische Dokumentation muss so aufgebaut sein, dass die Konformität der Verpackung bewertet werden kann. Sie enthält unter anderem:

  • eine allgemeine Beschreibung der Verpackung
  • Angaben zu Gestaltung, Herstellung und Materialien
  • die angewandten Normen oder technischen Spezifikationen
  • Bewertungen und Prüfberichte

Die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation sind für nationale Behörden bereitzuhalten:

  • bei Einwegverpackungen für fünf Jahre
  • bei wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre

Fehlt die EU-Konformitätserklärung, ist sie nicht korrekt ausgestellt oder ist die technische Dokumentation nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft, kann dies als formale Nichtkonformität gewertet werden. Behörden können dann Korrekturmaßnahmen verlangen und weitere Marktüberwachungsmaßnahmen ergreifen.

Zweck des DOC-Registers

Das DOC-Register ist ein digitales Register für EU-Konformitätserklärungen von Verpackungen. Es unterstützt Erzeuger, Verpackungshersteller und weitere beteiligte Wirtschaftsakteure dabei, die für eine Konformitätserklärung relevanten Angaben strukturiert zu erfassen, eindeutig zuzuordnen und dauerhaft abrufbar zu machen.

Für jede angelegte Konformitätserklärung erzeugt das DOC-Register eine eindeutige DOC-ID. Diese DOC-ID kann einer konkreten Verpackungsart, Verpackungsvariante oder Verpackungskennung zugeordnet werden. Sie kann beispielsweise als QR-Code auf der Verpackung, auf einem Etikett, in Begleitunterlagen oder auf einem Lieferschein verwendet werden.

Über die DOC-ID lässt sich die zugehörige Konformitätserklärung eindeutig auffinden und in digitaler Form abrufen. Das DOC-Register stellt die Konformitätserklärung sowohl als PDF für die lesbare Dokumentation als auch als JSON für die strukturierte, maschinenlesbare Weiterverarbeitung bereit.

Welche Informationen kann das DOC-Register abbilden?

Das DOC-Register ist darauf ausgelegt, die für eine PPWR-Konformitätserklärung relevanten Kerndaten zentral zu verwalten. Dazu gehören insbesondere:

  • DOC-ID und Nummer der Konformitätserklärung
  • eindeutige Verpackungskennung oder Verpackungsbeschreibung
  • Name und Anschrift des Erzeugers
  • gegebenenfalls Angaben zum Bevollmächtigten
  • Bezug auf die einschlägigen Anforderungen der PPWR
  • angewandte harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen
  • Angaben zur technischen Grundlage der Bewertung
  • Datum, Version und Status der Erklärung
  • PDF-Fassung der Konformitätserklärung
  • strukturierte JSON-Daten für digitale Prozesse

Damit schafft das DOC-Register eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Verpackung, Konformitätserklärung und den zugrunde liegenden Stammdaten. Änderungen an Verpackung, Material, Normen, Spezifikationen oder Bewertungsergebnissen können versioniert abgebildet werden.

DOC-ID, QR-Code und Rückverfolgbarkeit

Die PPWR verlangt, dass Verpackungen identifizierbar sind, etwa über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen. Außerdem sieht die Verordnung für bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten den Einsatz von QR-Codes oder anderen digitalen Datenträgern vor.

Die DOC-ID des DOC-Registers kann als zusätzliches digitales Identifikations- und Abrufmerkmal genutzt werden. Sie ersetzt nicht automatisch gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen, erleichtert aber die eindeutige Zuordnung zwischen Verpackung und Konformitätserklärung.

Ein aufgedruckter QR-Code mit DOC-ID kann den Zugriff auf die aktuelle Erklärung erheblich vereinfachen – insbesondere für B2B-Lieferketten, Händler, Importeure, interne Compliance-Teams und Marktüberwachungsprozesse.

Abgrenzung zum gesetzlichen Herstellerregister

Das DOC-Register ist ein Dokumentations- und Abrufsystem für Konformitätserklärungen. Es ist nicht das nationale Herstellerregister nach Artikel 44 PPWR und ersetzt keine Registrierungspflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.

Die PPWR sieht vor, dass Mitgliedstaaten nationale Herstellerregister einrichten, in denen sich Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen registrieren müssen.

Das DOC-Register ersetzt auch nicht die rechtliche Bewertung der Verpackung, die technische Dokumentation oder die Verantwortung des Erzeugers. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Konformitätserklärung verbleibt beim ausstellenden Erzeuger.

Das DOC-Register bietet hierfür eine zentrale digitale Infrastruktur: zur strukturierten Erfassung, eindeutigen Identifikation, Versionierung und Bereitstellung von Konformitätserklärungen.

Kurz gesagt

Die PPWR macht die EU-Konformitätserklärung zu einem zentralen Nachweis für die Verkehrsfähigkeit von Verpackungen in der Europäischen Union.

Das DOC-Register unterstützt Unternehmen dabei, diese Erklärung eindeutig, digital und nachvollziehbar bereitzustellen.

Mit einer DOC-ID wird jede Konformitätserklärung eindeutig identifizierbar. Über QR-Code, Lieferschein oder digitale Schnittstelle kann die Erklärung als PDF und JSON abgerufen werden. So entsteht ein klarer, transparenter und effizienter Zugang zu den relevanten Konformitätsdaten einer Verpackung – ohne die gesetzliche Verantwortung des Erzeugers zu verändern.